Notrufnummern
Bitte halten Sie Ihre Notrufnummern aktuell!
Bitte achten Sie darauf, Veränderungen umgehend dem Sekretariat mitzuteilen. Änderungen der personenbezogenen Daten (z.B. Name oder Anschrift) müssen unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises angezeigt werden.
Die Klassenleitung kann gerne zusätzlich informiert werden.
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Krankheit
Krankmeldung
Bitte melden Sie Ihr Kind vor 7:30 Uhr hier krank. Die Benachrichtigung geht im Sekretariat der Schule ein. Sie wird sowohl an die in der 1. Stunde unterrichtende Lehrkraft als auch an den Hort weitergegeben.
In Ausnahmefällen kann die Krankmeldung während der Öffnungszeiten des Sekretariats telefonisch erfolgen.
Eine Krankmeldung gilt in der Regel „bis auf Weiteres“ und damit so lange, bis Ihr Kind die Schule wieder besuchen kann.
In den meisten Klassen gibt es Sammelmappen oder ein Buddy-System, um sicherzustellen, dass Kinder im Krankheitsfall mit Aufträgen und Unterrichtsmaterialien versorgt werden. Bitte tragen Sie als Eltern Sorge dafür, dass ihr Kind diese erhält und versäumte Unterrichtsinhalte nach der Genesung angemessen nacharbeitet.
Rückkehr in die Schule
Wenn Ihr Kind wieder zur Schule kommt, sollte es bitte wirklich gesund sein!
Kinder, die Fieber haben, sollten mindestens 24 Stunden absolut fieberfrei sein, aber auch bei einfachen Erkältungen oder Magen-Darm-Infekten erscheint ein Tag Erholung sinnvoll.
Nach der Rückkehr schicken Sie Ihrem Kind bitte unaufgefordert eine schriftliche Erklärung mit, aus der sich die Dauer der Fehlzeit und der Grund des Fehlens (Krankheit) ergeben. Bitte schreiben Sie diese Erklärung nicht in das Mitteilungsheft Ihres Kindes, da die Lehrer*innen verpflichtet sind, diese aufzubewahren.
Meldepflichtige Krankheiten
Sofern es sich bei einer Erkrankung um eine gemäß Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheit oder einen entsprechenden Verdacht handelt, ist die Schulleitung über das Sekretariat umgehend darüber zu informieren.
Kopfläuse
Auch bei einem Kopflausbefall gilt, dass betroffene Personen die Schule nicht betreten dürfen und auch hier die Schulleitung – über das Sekretariat – umgehend zu benachrichtigen ist.
Die Eltern der Klasse werden ohne Namensnennung informiert.
Die Schule darf wieder besucht werden, wenn eine Maßnahme gegen den Kopflausbefall durchgeführt und eine schriftliche Bestätigung der Eltern darüber vorliegt.
Bitte beachten Sie, dass diese Behandlung nach ca. einer Woche wiederholt werden muss.
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Unfälle in der Schule oder in der ergänzenden Betreuung
Schul- und Schulwegunfälle sind nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gedeckt und müssen unverzüglich der Unfallkasse Berlin gemeldet werden. Hierzu gehören auch Unfälle, die im Rahmen schulischer Veranstaltungen, wie Ausflüge oder AG`s, passieren. Im Sekretariat erhalten Sie den Vordruck für die Unfallanzeige oder können ihn herunterladen: Unfallanzeige_ausfüllbar
Bitte senden Sie den Vordruck ausgefüllt an das Sekretariat. Von dort wird die Unfallanzeige vervollständigt und an die Unfallkasse weitergeleitet.
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Unterricht bei Extremwetterlagen
Gemäß Nr. 8 der AV Schulbesuchspflicht soll der Unterricht bei extremen Wetterlagen (z.B. amtliche Warnung vor Hitze, Sturm, Kälte, Glatteis) in einer Art und Weise durchgeführt werden, die den Witterungsverhältnissen angepasst ist. Die Schulleitung kann entscheiden, dass der Unterricht entfällt, wenn das nicht möglich ist. In der Grundschule sind die Schülerinnen und Schüler dann jedoch im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule und des offenen Ganztagsbetriebs zu betreuen.
Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeiten des Unterrichts und der Betreuung während des Aufenthalts der Kinder auf dem Schulgelände.
Der Schulweg fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten, sodass es Ihnen bei extremen Wetterlagen auch freisteht, zu entscheiden, dass Ihr Kind bei einer Unwetterwarnung die Schule nicht besuchen soll. Sollten Sie morgens entscheiden, Ihr Kind nicht zur Schule schicken zu wollen, verwenden Sie bitte das Formular „Krankmeldung“ (siehe Startseite) und kreuzen Sie „Sonstiges“ an.
Sollte sich im Lauf des Tages eine Situation ergeben, die spontane Veränderungen erforderlich macht, werden wir Sie in geeigneter Weise benachrichtigen.
Sofern wir wetterbedingt entscheiden, Ihr Kind bei Unterrichts- oder Betreuungsende nicht allein entlassen zu wollen, richten Sie sich an Tagen mit einer entsprechenden Warnung des Wetterdienstes bitte darauf ein, dass wir Sie unter Umständen benachrichtigen und um eine Abholung bitten.
Es gibt kein „Hitzefrei“ …
Auch an besonders warmen Tagen findet der Unterricht regulär statt. Die Lehrer*innen werden den Unterricht den Witterungsbedingungen und der Lage der Unterrichtsräume anpassen. Es findet somit bis zum regulären Unterrichtsende eine Betreuung statt.
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Beurlaubungen
Ferien
Hier finden Sie den jeweils gültigen Ferienkalender für das Land Berlin und eine Übersicht über die unterrichtsfreien Tage sowie Feiertage der jeweiligen Glaubensgemeinschaften.
Ergänzend zum Schulgesetz sind Beurlaubungen in den Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulpflicht), geregelt. Hierin heißt es:
„Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht genehmigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen und unaufschiebbaren Ausnahmefall. Als ein solcher Ausnahmefall ist der vorzeitige Antritt oder die verspätete Rückkehr von einer Urlaubsreise nicht anzusehen.“
Bitte beachten Sie, dass Fehlzeiten im vorgenannten Fall als „unentschuldigt“ auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen.
Beurlaubungen an religiösen Feiertagen
Schüler*innen haben an den Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft unterrichtsfrei. Auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten können sie an ausgewählten religiösen Feier- oder Gedenktagen ganztägig oder für die Teilnahme am Gottesdienst vom Unterricht beurlaubt werden.
Beurlaubung vom Unterricht
Schüler*innen können im Einzelfall aus wichtigen Gründen vom Unterricht beurlaubt werden.
Beurlaubungen sind von den Erziehungsberechtigten grundsätzlich schriftlich unter Angabe von Gründen und rechtzeitig vorher zu beantragen. Über Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen entscheidet die klassenleitende Lehrkraft, sofern diese Tage keinen Anschluss an Ferien haben. In allen anderen Fällen entscheidet die Schulleitung.
Befreiung vom Sport- und Schwimmunterricht
Schüler*innen können auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom Sport- oder Schwimmunterricht befreit werden. Auf ein Attest kann bei offenkundigen Beeinträchtigungen verzichtet werden.
Sportbefreite Kinder nehmen am Unterricht als Zuschauende teil, sofern nicht besondere Umstände dem entgegenstehen.
Nicht am Schwimmunterricht teilnehmende Schüler*innen besuchen während der Schwimmstunden den Unterricht der jeweiligen anderen 3. Klassen.
Ein vorzeitige Abholung der Schüler*innen in Randstunden ist nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache mit der Klassenlehrkraft bzw. unterrichtenden Lehrkraft möglich.
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Medikamente
Das schulische Personal muss zwar Erste Hilfe leisten, es kann jedoch nicht verlangt werden, dass ein Notfallmedikament verabreicht oder gespritzt wird. Unter bestimmten Bedingungen können sich Lehrkräfte oder Erzieher*innen dazu bereit erklären.
Auch zu anderen medizinisch-therapeutischen Aufgaben im Sinn der Fürsorge sachgerecht durchzuführender Behandlung und Verabreichungen können sie nicht verpflichtet werden.
Sollte die freiwillige Bereitschaft bestehen, Schülerinnen und Schüler an die Einnahme ihrer Medikamente zu erinnern oder ihnen auch praktische Hilfestellung zu geben, muss hierfür eine schriftliche Haftungsausschlusserklärung bzw. eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen, die im Detail beschreibt, welche Maßnahmen in welcher Form in welcher Situation angewendet werden sollten (ärztliche Verordnung).
Notfallmedikamente müssen – wie andere Medikamente auch – sachgerecht und für Unbefugte unzugänglich aufbewahrt werden.
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/inklusion/fachinfo/handreichung-medikamentengabe.pdf